Die Satzung des MUCC

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sonstiges

  1. Der Verein führt den Namen MUCC – Mombacher Underground Carneval Club und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Mombach
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.)
  4. Vereinsfarben: schwarz/rot/weiß/blau/gelb
  5. Vereinsmaskottchen: MUCCI der Maulwurf

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der MUCC hat sich zum Ziel gesetzt, das heimatliche und karnevalistische Brauchtum, zu fördern, zu bewahren, auszugestalten und durchzuführen. Hierzu gehören im Besonderen:
    a) Die Organisation und Durchführung von Kneipen- sowie Keller-Fastnachtssitzungen.
    b) Gemeinsamer Besuch von Fastnachtsveranstaltungen um die anderen Fastnachtsvereine zu unterstützen.
    c) Teilnahme an karnevalistischen Umzügen.
  2. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
    Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung sozialer Hilfsorganisationen und Einrichtungen in Mainz und in Mainz-Mombach wie z. B.:
    a) „Mombach hilft e.V.“ mit der Unterstützung durch Geld- oder Sachspenden
    b) „Mainzer Tafel e.V.“ mit der Unterstützung durch Geld- oder Sachspenden
    c) „Meenzer helfe Meenzer“ mit der Übernahme einer der zu vergebenden Kochpatenschaften
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des „MUCC – Mombacher Underground Carneval Club e.V.“ kann jede natürliche Person werden, die bereits bei einer Veranstaltung des MUCC anwesend war.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliederanzahl des MUCC wird auf 5 x 11 Mitglieder festgelegt.
  4. Die Mitgliederanzahl des MUCC kann jedes Jahr um 11 Mitglieder erhöht werden, wenn der Vorstand dieser Tatsache zustimmt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen und die Betragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

Beiträge pro Jahr (fällig am 01. Januar jeden Jahres):
Erwachsene / MUCCERINNEN + MUCCER: 22,11 €
Kinder + Jugendliche (0-17 Jahre) / MUCCINIS: 11,11 €
Familie / MUCCE-GRUPP: 50,11 €
UNDERSTÜTZER: 5,11 € (keine offizielle Mitgliedschaft, kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung)

§ 6 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich:

  • dem 1. Vorsitzenden, hier auch gleichzeitig Präsident / OBBER-MUCC
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden / VIZE-MUCC
  • dem Schatzmeister / SPARBICHS-MUCC
  • dem Schriftführer / KRITZEL-MUCC

+ dem Ehren bzw. Alters-Vorsitzenden / EHRE-MUCC (wird vom Vorstand ernannt/ohne Stimmrecht bei Vorstandsabstimmungen)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

In Patt-Situationen bei Abstimmungen hat der 1. Vorsitzende eine weitere Stimme zu vergeben.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied –auch ein Ehrenmitglied– eine Stimme (ausgenommen „Understützer“).

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  4. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmungen werden mündlich durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, sind nicht zulässig.

Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „Mainzer Tafel e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen als unselbstständige Untergliederungen des Vereins bilden, sowie deren Leiter ernennen, welche dem Vorstand gegenüber für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der erteilten Aufgaben verantwortlich sind.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.05.2023 errichtet. Als ursprüngliches Gründungsdatum des MUCC wird der 22.01.2001 festgestellt.

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